Zum 01.01.2020 wurden die beiden bestehenden Verträge „Besondere Versorgung Rheuma“ mit der TK und der „TK-BDRh-Arzneimittelvertrag“, an dem ca. 35 Krankenkassen teilnehmen, zu einem Vertrag „RheumaOne“ zusammengeführt. Damit wurde ein Versorgungsvertrag mit mehreren Modulen geschaffen, der perspektivisch auch um weitere Module ergänzt werden kann.
Alle Details finden Sie auf der FAQ-Seite zu RheumaOne, die Vertragsunterlagen finden Sie im internen Bereich für Mitglieder, hier: Aktuelle Verträge.
Rechtsgrundlagen zur ASV
§ 116b SGB V: Dieser Paragraph stellt die Rechtsgrundlage für die ASV dar.
ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Diese regelt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einer ASV-Teilnahme. Die indikationsspezifischen Kriterien für die Rheumatologie sind in den Konkretisierungen Rheuma für Erwachsene sowie Rheuma für Kinder / Jugendliche festgelegt.
ASV-Abrechnungsvereinbarung: Sie legt Details zur technischen Umsetzung der Abrechnung der ASV-Leistungen gegenüber den Krankenkassen fest. Relevant ist sie vor allem für Krankenhäuser sowie für Vertragsärzte, die sich gegen eine Beauftragung ihrer KV als Dienstleister entscheiden.
Nützliche Links und Quellen
Behandlungsumfang im Excelformat: Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Behandlungsumfang, d.h. den Ziffernkranz der abrechenbaren Leistungen, als Exceldateien. Diese lassen sich durchsuchen und filtern.
Informationen der KBV: Die KBV stellt umfassende Informationen zur ASV sowie eine Informationsbroschüre auf ihrer Webseite zur Verfügung.